Office of the Prime Minister

  • Anozie gießt seinen Gast ein Tässchen Kaffee ein.


    Bitteschön.


    Was genau führt Sie nach Nerica und welche Resultat erhoffen Sie sich von ihrem Besuch bei uns?

  • Wie sie sicherlich wissen war das Vereinigte Kaiserthum durch die Zeit des großen Raunzens sehr stark isoliert. Meine Regierung beabsichtigt daher diese Isolation zu durchbrechen. Von dem Besuch erhoffe ich mir die Aufnahme von fruchtbaren Diplomatischen Beziehungen.

  • Das sollte doch machbar sein, Mr von Hammer.


    Entschuldigen Sie, wenn ich nachfragen muss, aber was genau war das große Raunzen?

  • Eine schreckliche Zeit für jeden demokratischen Staat.
    Wie haben Sie es geschafft die Kontrolle zurückzugewinnen?

  • So ironisch es sich auch anhören mag, aber eine schon fast faschistische Bewegung hat sich an die Staatsspitze gestellt, die komplette Kontrolle übernommen, das Militär entmachtet und endlich geordnete Verhältnisse hergestellt. Danach hat diese ihre Macht abgegeben und am 28. April 2019 haben die Kurfürsten einen jungen, unscheinbaren Erzherzog zum Kaiser gewählt. Dieser arbeitet kontinuierlich daran den Staat weiter zu festigen und auch die demokratischen Prinzipien weiterauszubauen.

  • Das hört sich sehr positiv für das Kaisertum und den in ihm lebenebden Menschen an.


    Welche Rolle fällt Ihnen in der Regierung des jungen Kaisers zu? Sind Sie mit ihm verwandt?

  • In der Regierung seiner Majestät fallen mir die Rollen des Regierungschefs, als auch des Ministers für Äußeres und Internationale Kooperation sowie die Rolle des Ministers der Verteidigung zu. Allerdings naht meine Ägide als Regierungschef langsam aber sicher ihrem Ende zu. Meine Stellvertreterin übernimmt gemäß dem Koalitionsvertrag diese Rolle.


    Mit dem jungen Kaiser bin ich indirekt verwandt. Meine Gattin ist eine seiner Großtanten, sofern ich mich jetzt recht erinnere.

  • Da haben Sie ja alle Hände voll zu tun, oder? Mit so vielen Verpflichtungen, meine ich.


    Bezüglich des Vertrages: Haben Sie eine Art Rahmenvertrag mitgebracht oder möchten Sie einen neuen erarbeiten?

  • Mir wird jedenfalls nicht langweilig, das kann ich ihnen versichern, Exzellenz.


    Ich habe da in der Tat bereits einen Entwurf.


    Grundlagenvertragzwischen zwischen der Republic of West Nerica und dem Vereinigten Kaiserthum von Nordhanar


    Präambel:

    Als Grundlage für gute Beziehungen beider Vertragspartner und aufgrund des Willens ihrer Repräsentanten, diese Beziehungen zu festigen und auszubauen, schließen die Republic of West Nerica und das Vereinigte Kaiserthum von Nordhanar nachstehenden Vertrag.

    Dieser Vertrag dient dazu, beide Länder (im Vertrag auch als Vertragsstaaten, Unterzeichnerstaaten bezeichnet) in näheren persönlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Kontakt zu bringen und die Beziehungen weiter auszubauen. Er ist ein Zeichen der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung sowie eine Festigung der gegenseitigen Anerkennung.


    Artikel 1 - Die persönliche Ebene

    Bürgern und Repräsentanten der Vertragsstaaten ist es gestattet, sich frei in den Ländern der Vertragsstaaten zu bewegen und niederzulassen. Es bedarf nicht der Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis. Näheres bestimmen die jeweiligen Gesetze der Vertragsstaaten.



    Artikel 2 - Die politische Ebene

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als eigenständige souveräne Staaten an.

    (2) Es wird festgehalten, dass es untunlich ist, sich in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen. Es ist jedoch zulässig, höfliche Vorschläge für Regelungen zu unterbreiten oder Missfallen zu einer staatlichen Handlung, die gegen allgemeine Menschenrechte zu verstoßen droht, zu äußern.

    (3) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie eine friedliche Außenpolitik führen wollen und stets versuchen, Konflikte auf internationaler Ebene diplomatisch zu lösen. Die Vertragsstaaten unterstützen sich hierbei gegenseitig, sofern dies vom betroffenen Vertragsstaat gewünscht wird.

    (4) Es wird festgehalten, dass keine Seite geheimdienstliche Tätigkeiten ohne vorherige Genehmigung und Bekanntgabe der Ergebnisse in dem anderen Land durchführt.

    (5) Für die Vertragsstaaten besteht keine Unterstützungspflicht im Verteidigungsfalle des jeweils anderen Vertragsstaates. Freiwillige Hilfeleistungen sind allerdings nach Zustimmung des betroffenen Staates möglich.

    (6) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Die ausgetauschten Botschafter unterliegen auf dem Gelände der Botschaft der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates, müssen sich aber außerhalb des Geländes im Rahmen der Gesetze des Gastlandes bewegen. Botschafter besitzen diplomatische Immunität, die nur in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann.



    Artikel 3 - Die kulturelle Ebene

    (1) Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen großzügigen kulturellen Austausch auf allen Ebenen, um allen Bürgern das Wesen und die Eigenheiten der anderen Nation näher zubringen;

    (2) Als wichtige Aspekte des kulturellen Austausch gelten unter anderem Schüleraustauschprogramme, Studien-, Sprach- und Kulturreisen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, sowie Gastspiele von Künstlern.

    (3) Beide Vertragsstaaten ermöglichen ein Programm zur Partnerschaft von Städten, Gemeinden, Dörfern und sonstigen kommunalen Verbindungen. Die Städte, Gemeinden, Dörfer und sonstige kommunale Verbindungen der Vertragspartner gelten als ermächtigt, mit Städten, Gemeinden, Dörfern und sonstigen kommunale Verbindungen des anderen Vertragspartners entsprechende Abkommen zu vereinbaren.


    Artikel 4 - Organisatorisches

    (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.

    (2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.

    (3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.

    (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 4 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

  • Sehr schön, sehr schön. Das macht es ungleich einfacher.


    Liest sich in Ruhe den Vertragstext durch und geht mit dem Kugelschreiber über einige Passagen.


    Grundlagenvertragzwischen zwischen der Republic of West Nerica und dem Vereinigten Kaiserthum von Nordhanar

    Präambel:

    Als Grundlage für gute Beziehungen beider Vertragspartner und aufgrund des Willens ihrer Repräsentanten, diese Beziehungen zu festigen und auszubauen, schließen die Republic of West Nerica und das Vereinigte Kaiserthum von Nordhanar nachstehenden Vertrag.

    Dieser Vertrag dient dazu, beide Länder (im Vertrag auch als Vertragsstaaten, Unterzeichnerstaaten bezeichnet) in näheren persönlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Kontakt zu bringen und die Beziehungen weiter auszubauen. Er ist ein Zeichen der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung sowie eine Festigung der gegenseitigen Anerkennung.


    Artikel 1 - Die persönliche Ebene

    Bürgern und Repräsentanten der Vertragsstaaten ist es gestattet, sich frei in den Ländern der Vertragsstaaten zu bewegen. Es bedarf nicht der Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis für Aufenthalte mit einer Dauer von bis zu 90 Tagen. Näheres bestimmen die jeweiligen Gesetze der Vertragsstaaten.


    Artikel 2 - Die politische Ebene

    1.) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als eigenständige souveräne Staaten an.


    2.) Es wird festgehalten, dass es untunlich ist, sich in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen. Es ist jedoch zulässig, höfliche Vorschläge für Regelungen zu unterbreiten oder Missfallen zu einer staatlichen Handlung, die gegen allgemeine Menschenrechte zu verstoßen droht, zu äußern.


    3.) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie eine friedliche Außenpolitik führen wollen und stets versuchen, Konflikte auf internationaler Ebene diplomatisch zu lösen. Die Vertragsstaaten unterstützen sich hierbei gegenseitig, sofern dies vom betroffenen Vertragsstaat gewünscht wird.


    4.) Es wird festgehalten, dass keine Seite geheimdienstliche Tätigkeiten ohne vorherige Genehmigung und Bekanntgabe der Ergebnisse in dem anderen Land durchführt.


    5.) Für die Vertragsstaaten besteht keine Unterstützungspflicht im Verteidigungsfalle des jeweils anderen Vertragsstaates. Freiwillige Hilfeleistungen sind allerdings nach Zustimmung des betroffenen Staates möglich.


    6.) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Die ausgetauschten Botschafter unterliegen auf dem Gelände der Botschaft der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates, müssen sich aber außerhalb des Geländes im Rahmen der Gesetze des Gastlandes bewegen. Botschafter besitzen diplomatische Immunität, die nur in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann.



    Artikel 3 - Die kulturelle Ebene

    1.) Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen großzügigen kulturellen Austausch auf allen Ebenen, um allen Bürgern das Wesen und die Eigenheiten der anderen Nation näher zubringen;


    2.) Als wichtige Aspekte des kulturellen Austausch gelten unter anderem Schüleraustauschprogramme, Studien-, Sprach- und Kulturreisen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, sowie Gastspiele von Künstlern.


    3.) Beide Vertragsstaaten ermöglichen ein Programm zur Partnerschaft von Städten, Gemeinden, Dörfern und sonstigen kommunalen Verbindungen. Die Städte, Gemeinden, Dörfer und sonstige kommunale Verbindungen der Vertragspartner gelten als ermächtigt, mit Städten, Gemeinden, Dörfern und sonstigen kommunale Verbindungen des anderen Vertragspartners entsprechende Abkommen zu vereinbaren.


    Artikel 4 - Organisatorisches

    1.) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.


    2.) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.


    3.) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.


    4.) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 3 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.




    Ich habe mir erlaubt den Vertrag an jenen anzugleichen, den wir schon mit Pottyland geschlossen haben. Finden die Änderungen Ihre Zustimmung?

  • Sie verstehen sicher, dass wir nicht so ohne weiteres eine unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis ausstellen können. Nicht in einem Grundlagenvertrag.

  • Wunderbar. Was wären dann die nächsten Schritte aus Ihrer Sicht?

    Wir müssten den Vertrag durch's Parliament bringen damit er rechtsgültig wird. Das dürfte ein, zwei Wochen dauern.

  • Oh das ist ja bequem. Scheint als wären wir schon mit dem offiziellen Teil durch, oder haben Sie noch ein Anliegen, welches wir adressieren sollten?

  • Würden Sie denn gerne die Verhandlungen der Presse vorstellen oder ziehen Sie es vor gleich abzureisen? Oder möchten Sie gar das Land noch bereisen, Mr von Hammer?

  • Sehr gut, denn über das Thema möchte ich mit Ihnen sprechen, Sir.


    Das Foreign Ministry denke darüber nach einen permanenten Botschaft nach Tiszâna zu entsenden. Wir hatten dazu Sam Kaunda im Sinn. Was halten Sie davon?

    Minister of Foreign Affairs
    of the Republic of West Nerica