Oh, beautiful chains and with high quality coffee, you never go wrong, don't you?
Danke.
Diese astorischen Trends verbessern die Welt nicht unbedingt, wenn Sie mich fragen, Señora Suárez. So viel Chemie im Kaffee? Das kann doch nicht gut sein. Außerdem verfälscht es den Geschmack. Wer kein Kaffee mag, der soll ihn eben nicht trinken. Meine Nichten lieben es dennoch. Was soll man machen?
Decent contract, Ma'am.
Ein, zwei kleine Dinge müsste ich anmerken. Nichts Großes, Sie werden sehen.
Contrato con la República de Nerica Oeste
Preamble
Grundlagenvertrag zwischen zwischen der Republik San Cristobal und der Republik West-Nerica
Als Grundlage für gute Beziehungen beider Vertragspartner und aufgrund des Willens ihrer Repräsentanten, diese Beziehungen zu festigen und auszubauen, schließen die Republik San Cristobal und die Republic of West Nerica nachstehenden Vertrag.
Dieser Vertrag dient dazu, beide Länder (im Vertrag auch als Vertragsstaaten, Unterzeichnerstaaten bezeichnet) in näheren persönlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Kontakt zu bringen und die Beziehungen weiter auszubauen. Er ist ein Zeichen der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung sowie eine Festigung der gegenseitigen Anerkennung.
Article 1 - Personal Level
Bürgern und Repräsentanten der Vertragsstaaten ist es gestattet, sich frei in den Ländern der Vertragsstaaten zu bewegen und niederzulassen. Es bedarf nicht der Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis. Sofern keine Gründe gegen eine Erteilung sprechen, erteilten Bürger der Vertragsstaaten bei Einreise ein auf 90 Tage beschränktes Visums oder eine Arbeitserlaubnis. Näheres bestimmen die jeweiligen Gesetze der Vertragsstaaten.
Article 2 - Political Level
(1) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als eigenständige souveräne Staaten an.
(2) Es wird festgehalten, dass es untunlich ist, sich in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen. Es ist jedoch zulässig, höfliche Vorschläge für Regelungen zu unterbreiten oder Missfallen zu einer staatlichen Handlung, die gegen allgemeine Menschenrechte zu verstoßen droht, zu äußern.
(3) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie eine friedliche Außenpolitik führen wollen und stets versuchen, Konflikte auf internationaler Ebene diplomatisch zu lösen. Die Vertragsstaaten unterstützen sich hierbei gegenseitig, sofern dies vom betroffenen Vertragsstaat gewünscht wird.
(4) Es wird festgehalten, dass keine Seite geheimdienstliche Tätigkeiten ohne vorherige Genehmigung und Bekanntgabe der Ergebnisse in dem anderen Land durchführt.
(4) Für die Vertragsstaaten besteht keine Unterstützungspflicht im Verteidigungsfalle des jeweils anderen Vertragsstaates. Freiwillige Hilfeleistungen sind allerdings nach Zustimmung des betroffenen Staates möglich.
(5) Die Vertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Die ausgetauschten Botschafter unterliegen auf dem Gelände der Botschaft der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates, müssen sich aber außerhalb des Geländes im Rahmen der Gesetze des Gastlandes bewegen. Botschafter besitzen diplomatische Immunität, die nur in Ausnahmefällen von der Regierung des entsendenden Staates aufgehoben werden kann.
Article 3 - Economical Level
(1) Beide Vertragsstaaten verzichten auf Strafzölle auf Produkte des jeweils anderen Vertragsstaates und vereinbaren Einfuhr- und Ausfuhrzollminderungen, die ggf. in einem separaten Abkommen geregelt werden.
(2) Weitere Zollerleichterungen und gegebenenfalls ein Wegfall von Zolleinschränkungen werden ggf. in einem separaten Abkommen geregelt.
(3) Der Tourismus beider Vertragsstaaten untereinander soll gefördert werden.
(4) Der freie Warenverkehr zwischen den Vertragsstaaten soll gefördert werden. Näheres wird ggf. in einem separaten Abkommen geregelt.
Article 4 - Cultural Level
(1) Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen großzügigen kulturellen Austausch auf allen Ebenen, um allen Bürgern das Wesen und die Eigenheiten der anderen Nation näher zubringen;
(2) Als wichtige Aspekte des kulturellen Austausch gelten unter anderem Schüleraustauschprogramme, Studien-, Sprach- und Kulturreisen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, sowie Gastspiele von Künstlern.
(3) Beide Vertragsstaaten ermöglichen ein Programm zur Partnerschaft von Städten, Gemeinden, Dörfern und sonstigen kommunalen Verbindungen. Die Städte, Gemeinden, Dörfer und sonstige kommunale Verbindungen der Vertragspartner gelten als ermächtigt, mit Städten, Gemeinden, Dörfern und sonstigen kommunale Verbindungen des anderen Vertragspartners entsprechende Abkommen zu vereinbaren.
Article 5 - Organizational Level
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diplomatisches Personal des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, soweit dies nicht zu einer innerstaatlichen Interessenskollision führt.
(2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.
(3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 4 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.